AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Me-Ko Oberflächentechnik GmbH, Pforzheim

Stand 01.01.2016

  1. Allgemeines

1.1 Die Bedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Leistungen und Lieferungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden/Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

  1. Angebote

2.1 Jede Form von Beratung in Wort und Schrift gibt die Firma Me-Ko Oberflächentechnik GmbH aufgrund ihrer Erfahrung.

2.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen, insbesondere Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise halten wir uns – sofern nicht auf dem Angebot anders lautend – längstens für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

2.4 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Auftragserteilungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge und Datensendungen per e-Mail werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

2.6 In der Auftragserteilung sind vom Auftraggeber sämtliche für die Firma Me-Ko Oberflächentechnik GmbH erhebliche Angaben zu der von ihm überlassenen und von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH zu bearbeitenden Ware (nachfolgend auch „Leistungsgegenstand“ genannt) wie z.B. Artikelbezeichnung, Stückzahl, Material, etwaige Vorbehandlungen und Vorschriften bezüglich der Bearbeitungsflächen, Bearbeitungsspezifikationen, usw. anzugeben. Hierunter fallen auch Angaben zu Behandlungsvorschriften und Anforderungen an die Lagerung der Leistungsgegenstände.

2.7 Me-Ko Oberflächentechnik GmbH ist berechtigt, vom Auftraggeber jede für die sachgemäße Behandlung der Leistungsgegenstände notwendig erscheinende ergänzende Auskunft einzuholen.

  1. Leistungsänderung

3.1 Die Leistungen von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH abschließend aufgeführt. Fehlt ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH, ergibt sich der Leistungsumfang aus der von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH erbrachten Leistung.

3.2 Me-Ko Oberflächentechnik GmbH behält sich für den Fall fehlender oder fehlerhaften Informationen des Auftraggebers vor, den Leistungsinhalt angemessen zu ändern. Hierdurch entstehende Nachteile, insbesondere wegen Kosten oder Schäden, fallen dem Auftraggeber zur Last.

3.3 Notwendige Änderungen der Me-Ko-Leistung, die für den Auftraggeber zumutbar sind, sind zulässig.

3.4 Me-Ko behält sich vor, die Bearbeitung der Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn

– dieser Betrieb im Einzelfall geeignet ist;

– die Leitungserbringung im vorgesehenen Betrieb aus unvorhergesehenen Umständen unmöglich ist;

– dies aus sonstigen dem Auftraggeber zumutbaren Gründen erforderlich ist.

  1. Ausschuss – und Verlustquoten

Technisch bedingt fällt bei der Bearbeitung der Me-Ko Oberflächentechnik GmbH überlassenen Teile ein variierender Anteil von Ausschuss oder Werkstückverlusten an, der unvermeidbar ist. Erkannter Ausschuss wird von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH verworfen.

4.1 Aufgrund der komplexen und vielschichtigen Bearbeitungsschritte und sofern nicht anders vereinbart gilt generell eine Ausschussquote von 5%. Bis zu dieser Quote anfallender Ausschuss gilt nicht als Leistungsmangel.

4.2 Soweit die tatsächlich angefallene Ausschuss- und Verlustquote die unter Ziffer 1 genannten technisch bedingten oder separat vereinbarten Quoten übersteigt, leistet Me-Ko Oberflächentechnik GmbH für den übersteigenden Anteil dem Auftraggeber Ersatz für die beschädigten Teile in Höhe der dem Auftraggeber angefallenen Herstellungskosten. Aufrechnung mit entstandenen Werklohnforderungen ist ohne weitere Voraussetzung zulässig.

4.3 Der von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH im Rahmen der Ziffer 2 zu leistende Schadenersatz ist auf die Höhe des zwischen Me-Ko Oberflächentechnik GmbH und dem Auftraggeber vereinbarten Auftragswerts, maximal jedoch 5.000,-€, begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Me-Ko Oberflächentechnik GmbH wegen verursachtem Ausschuss oder Verlust sind ausgeschlossen, es sei denn, dieser beruht auf vorsätzlichem Handeln.

4.4 Me-Ko Oberflächentechnik GmbH ersetzt ebenfalls keinen Ausschuss oder Verlust, der durch höhere Gewalt, wie z.B. von Me-Ko Oberflächentechnik GmbH nicht verschuldeten Stromausfall, verursacht wurde.

  1. Lieferung

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt eine zugesagte Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten die vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart leisten wir innerhalb branchenüblicher Leistungszeiten .

Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen ebenfalls die richtige und rechtzeitige Beistellung von Edelmetallen durch den Kunden vor Aufnahme der Produktion bei Aufträgen, bei denen die Abrechnung von Edelmetallen über ein Gewichtskonto erfolgt voraus.

5.2 Liefertermine sind generell unverbindlich, solange keine vertragliche Liefervereinbarung vereinbart worden ist. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zu Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle beide Seiten zum Vertragsrücktritt. Für diesen Fall sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

5.3 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.4 Teillieferungen sind zulässig.

5.5 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

5.6 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.

5.7 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern.

5.8 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

5.9 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5.10 Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt.

5.11 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

5.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

5.13 Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.

5.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. Grundsätzlich ist die Haftung der Valorenversicherung auf die jeweils aktuelle Haftungssumme von UPS/DHL für ein Standardpaket begrenzt. Höhere Versicherungssummen für eine Sendung müssen bei Auftragserteilung, spätestens jedoch vor der Rücksendung der Ware vom Auftraggeber schriftlich bestellt werden.

Paketsendungen sind sofort bei Zustellung auf äußerlich erkennbaren Verlust oder Beschädigung zu prüfen. Eventuelle Schäden sind sofort bei Zustellung dem UPS-Fahrer anzuzeigen. Im Anschluss bitten wir um eine kurze Info an uns unter info@me-ko.de unter Angabe der Paket-Trackingnummer beginnend mit 1Z….und einer genauen Aufschlüsselung der Ware und des Warenwertes (Einkauf und Verkauf).

Ist der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, ist der Schaden innerhalb von 2 Tagen nach Zustellung anzuzeigen. Dies erfolgt wieder an uns unter info@me-ko.de ebenfalls unter Angabe der Paket-Trackingnummer 1Z…. und einer genauen Aufschlüsselung der Ware und des Warenwertes (Einkauf und Verkauf).

WICHTIG: Die zugestellte Sendung inkl. Verpackung, Inhalt, Füllmaterial etc. muss im Originalzustand – zwecks Besichtigung durch Transprotunternehmen – beim Empfänger verbleiben.

Sofern diese Meldung binnen oben genannter Frist nicht oder nicht ausreichend erfolgt, kann und wird keine Haftung übernommen.

5.15 Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

5.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EUR ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, alten Metallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.

6.2 Edelmetalle, sofern nicht eine Abrechnung über Gewichtskonten vereinbart ist, Werkzeugkosten und Lohnarbeiten sind sofort ohne Abzug zahlbar. In Fällen nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Beistellung von Edelmetallen, die über Gewichtskonten abgerechnet werden, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese zu dem am Tage der Lieferung gültigen Kurs zu berechnen.

6.3 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind für diesen Fall ausgeschlossen.

7.Gewährleistung

7.1 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als ersten Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von  Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

7.2 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster mitunter unvermeidbar.

7.3 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei Me-Ko Oberflächentechnik GmbH zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.

7.5 Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

7.6 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.

7.7 Kommen wir nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers zur Nachbesserung unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder führt eine zweimalige Nachbesserung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Ergebnis, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten oder beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Me-Ko Oberflächentechnik GmbH haftet nur in Höhe der Auftragssumme (Galvanisierungskosten exklusive Edelmetallkosten) und maximal in Höhe von 2000 Euro.

7.8 Grundsätzlich haftet Me-Ko Oberflächentechnik GmbH auch bei Verlust oder Beschädigung lediglich in Höhe der Auftragssumme (Galvanisierungskosten exklusive Edelmetallkosten) und maximal in Höhe von 2000 Euro. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Edel- oder Halbedelsteinen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Steine von uns nicht fachgerecht behandelt worden und Verlust oder Beschädigung bei fachgerechter Behandlung nicht eingetreten wären. Ziff. 7.15 bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind mit Ausnahme von Vorsatz insgesamt ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für beim Kunden des Auftraggebers eintretende Folgeschäden, gleich ob vorhersehbar oder nicht. Weitere Ansprüche verjähren in der gleichen Frist wie sonstige Gewährleistungsansprüche. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

7.9 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.

7.10 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Werden die von uns oberflächenbehandelten Waren während des Transportes oder während der Weiterverarbeitung mechanisch oder chemisch beschädigt, entfällt insoweit jegliche Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Hand verändert oder von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist.

7.11 Sofern nicht anders vereinbart bearbeiten wir Oberflächen ausschließlich wie angeliefert. Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen. Besteht der Auftraggeber gleichwohl
auf einer Bearbeitung, oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen
Schicht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen.

7.12 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden keinerlei Gewähr. Führen wir im Auftrag des Kunden Kurzzeittests oder andere chemische und / oder mechanische Untersuchungen durch oder erstellen wir im Auftrag Meßprotokolle oder Prüfzertifikate, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Pflicht, seinerseits die von uns bearbeiteten Teile entsprechenden Messungen, Prüfungen und Tests zu unterziehen. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus
Termingründen die Durchführung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich, lehnen wir jede Haftung ab.

7.13 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamation. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser- und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu
transportieren.

7.14 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen, die Versandart vorzuschreiben und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde
Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nicht.

7.15 Für Anbauteile wie z.B. Zierringe, Klappen, Federn, Steine, Perlen, etc., die nicht Teil des zu veredelnden Gegenstandes sind, übernimmt Me-Ko Oberflächentechnik GmbH keine Haftung bei Verlust oder Zerstörung. Während des Veredelungsprozesses können sich diese Teile ablösen (Ultraschall, Entfettung, Politur etc.), aufgrund von unterschiedlichen Temperaturen können diese Teile reißen oder aufgrund unterschiedlichem Material des Anbauteils kann der auf den Gegenstand abgestimmte Veredelungsprozess dem Anbauteil Schaden zufügen.

7.16 Ohne detaillierten, vom Kunden ausgefüllten Mängelbericht werden keine Reklamationen anerkannt. Die Kosten für die Anlieferung schadhafter Teile sind vom Kunden zu tragen.

8.Sicherungsrecht

8.1 An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des
Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte,
werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.2 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

8.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der
anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

8.4 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns verarbeiteten und an uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

8.5 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

8.6 Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

8.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

8.9 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

8.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

8.11 Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung mit Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bzw. vom Vertrage zurückzutreten.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute sind, der Sitz unseres Unternehmens.

9.2 Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgend einem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen
Bestimmung am ehesten entspricht.